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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen der Silicium Consulting GmbH

Präambel

  1. Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Silicium Consulting GmbH, Heuriedweg 3, 88131 Lindau, (nachfolgend „Silicium“). Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis für die Geschäftsbeziehungen der Silicium mit Ihren Kunden.
  2. Silicium erbringt IT-Dienstleistungen (insbesondere Wartungen, Pflege, Implementierung von Software und Herstellung von Schnittstellen, kundenspezifische Entwicklungen) für den Kunden. Die einzelnen Leistungsbeschreibungen werden in den Dienstleistungsverträgen bestimmt.
  3. Silicium verkauft keine Lizenzen, sondern implementiert Software in die IT-Architektur Ihrer Kunden.

 

  • 1 Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden AGB gelten für den Abschluss eines Vertrages über IT-Dienstleistungen zwischen Silicium und dem Kunden.
  2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Alle Verträge mit Silicium erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB, auch, wenn bei ständiger Rechtsbeziehung später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt, soweit nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Vereinbarungen werden nur Inhalt, wenn Silicium diese schriftlich bestätigt hat. Ein Stillschweigen von Silicium gilt nicht als Einverständnis.
  4. Änderungen dieser AGB, insbesondere abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden hiermit widersprochen. Derartige Geschäftsbedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages gegenüber Silicium keine Gültigkeit.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben nur klarstellende Funktion. Gesetzliche Regelungen finden immer Anwendung, wenn sie nicht explizit ausgeschlossen sind.

 

  • 2 Vertragsgegenstand
  1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist primär die Erbringung von Dienstleistungen durch Silicium. Werkleistungen, wie die Entwicklung von Software, wird nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher, individueller Absprache erbracht. Die Einzelheiten der Leistungserbringung, wie zum Beispiel Leistungsgegenstand und -umfang sowie die für die Leistungen zu zahlende Vergütung, werden in einem gesonderten Dokument durch die Parteien vereinbart. Hierbei wird von den Parteien insbesondere festgelegt, ob es sich um eine Werk- oder Dienstleistung handelt.
  2. Alle Angebote von Silicium sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Das bedeutet, dass das Angebot von Silicium keine Verpflichtung zur Eingehung des Vertrages begründet. Bestellungen und Beauftragungen des Kunden führen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Silicium zu einem Vertragsverhältnis.

 

 

  • 3 Leistung
  1. Die Erbringung der Leistungen sowie das Weisungsrecht über ihre Mitarbeiter obliegen allein Silicium. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden oder durch Fernzugriff.
  2. Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von Silicium schriftlich bestätigt wurden.
  3. Korrekturen und Ergänzungen im Kontext von Werkverträgen, die sich bis zur Abnahme der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von Silicium zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von Silicium durchgeführt.
  4. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
  5. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten beider Parteien. Umstände höherer Gewalt sind Umstände, die nicht in der Kontrolle der Vertragsparteien unterliegen sowie unvorhergesehene Ereignisse wie Krieg, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, behördliche Verfügungen, Epidemien, Pandemien, Unfälle, Betriebsstörungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, sofern dieser Lieferverzug durch Gründe höherer Gewalt verursacht wurden. Die Termine und Fristen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verschieben sich entsprechend. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Silicium berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages den Vertrag zu kündigen und die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
  6. Eine Haftung von Silicium für die in § 3 Ziffer 5 bezeichneten Lieferverzögerungen oder einer daraus erwachsenden Vertragskündigung ist ausgeschlossen.

 

  • 4 Liefertermin / Teillieferungen
  1. Verbindliche Liefertermine im Kontext von Werkverträgen müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Erbringung oder Fertigstellung von Dienstleistungen.
  2. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder noch nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen und von Silicium nicht zu vertreten sind, führen nicht zum Verzug von Silicium. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
  3. Sofern Silicium die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des monatlichen Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Silicium bzw. der Erfüllungsgehilfen von Silicium oder gesetzlichen Vertreter
  4. Silicium ist zur Teillieferung berechtigt.

 

  • 5 Leistungsänderungen
  1. Sollte der Kunde während der Leistungserbringung Änderungen vorschlagen, teilt Silicium dem Kunden mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen diese auf den Vertrag, insbesondere auf Termine und die vereinbarte Vergütung haben.
  2. Erfordert das Änderungsverlangen eine detaillierte Prüfung durch Silicium, so informiert Silicium den Kunden über die Dauer und Kosten dieser Prüfung, die vorläufige Beurteilung der Realisierungsaussichten und die Auswirkungen auf den Vertrag.
  3. Silicium wird während des laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen unverändert weiterführen, es sei denn der Kunde weist Silicium schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen oder die Parteien treffen eine gesonderte Absprache über die detaillierte Prüfung des Änderungsverlangens oder das Änderungsverlangen selbst.

 

  • 6 Arbeitsergebnisse
  1. Arbeitsergebnisse im Kontext von Werkverträgen sind sämtliche von Silicium für den Kunden individuell geschaffene Werke sowie die dazugehörigen Entwurfsfassungen. An urheberrechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von Silicium die Weitergabe der Arbeitsergebnisse oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen.
  3. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse nur für eigene Zwecke einsetzen. Der Kunde ist nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Silicium zur Unterlizenzierung oder gewerblichen Vermietung berechtigt. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. einer Insolvenz, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, stellt ein Verstoß gegen diese AGB dar. Silicium kann bei Verletzung dieses § 6 Ziffer 3 Schadensersatz verlangen.
  4. Silicium bleibt unabhängig von der Art der Rechtseinräumung berechtigt: (i) vergleichbare Arbeitsergebnisse mit denselben Funktionalitäten zu erstellen und (ii) das bei der Leistungserbringung erlangte Know-how uneingeschränkt weiter zu nutzen.

 

  • 7 Vergütung / Fälligkeit
  1. Die Leistungen von Silicium werden nach den im Angebot genannten Konditionen vergütet, andernfalls nach der jeweils gültigen Preisliste von Silicium.
  2. Wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erstellt Silicium eine Aufstellung über die geleisteten Stunden stellt diese in Rechnung. Die Aufstellung wird der monatlichen Rechnung beigefügt.
  3. Die Aufstellung gilt als angenommen und verbindlich, sofern der Kunde die Aufstellung nicht innerhalb von 7 Tage nach Rechnungsdatum inhaltlich rügt. Der Kunde hat die Rüge der Leistungsaufstellung innerhalb weiterer 5 Tage schriftlich substantiiert zu begründen. Silicium und der Kunde haben sich über die streitige Leistungsaufstellung innerhalb von vier Wochen zu einigen.
  4. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Die Reisekosten werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  6. Sämtliche Rechnungen von Silicium sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit ohne Abzug auf eine von Silicium angegebene Bankverbindung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% p.a. berechnet.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Silicium anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  • 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat Silicium bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zu unterstützen. Er wird Silicium insbesondere die für die Leistung erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern von Silicium zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
  2. Die Einrichtung der notwendigen Hard- und Softwareumgebung für die zu implementierende Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  3. Kennzeichnungen der Arbeitsergebnisse, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
  4. Der Kunde ist mit der Weitergabe seines Namens als Referenz einverstanden.
  5. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Softwareprogramme in die Programmbibliothek von Silicium zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation von Silicium als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach diesem § 8 nicht nach und ist Silicium dadurch an der Erbringung der vereinbarten Leistungen gehindert, ist Silicium berechtigt entstandene Verzugsschäden geltend zu machen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten.

 

  • 9 Sachmängelhaftung für Werkleistungen
  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn die erbrachte Leistung sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Softwareprodukten dergleichen Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Für eine bestimmte Beschaffenheit hinsichtlich Geeignetheit oder Verwendungszweck steht Silicium nur dann ein, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden.
  2. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate beginnend mit dem Datum der Abnahme. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf dieses Gewährleistungszeitraums. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist soweit Silicium gemäß § 10 haftet.
  3. Der Kunde hat innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens von Silicium und Bereitstellung der Leistung die Abnahmeprüfung vorzunehmen und ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und eventuelle Mängel rügen. Silicium wird im Falle einer Mängelrüge diese prüfen und gerügte Mängel beseitigen.
  4. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 7 Werktagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft und Bereitstellung der Leistung schriftlich wegen Mängeln die Abnahme verweigert oder wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise nutzt, mit Ausnahme der Nutzung im Rahmen der Abnahmeprüfung. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
  5. Silicium ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen.
  6. Mängel der Werkleistungen werden im Gewährleistungszeitraum von Silicium innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von Silicium durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung oder durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels, letzteres soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist.
  7. Silicium übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  8. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Silicium. Silicium haftet auch nicht für Fehler oder Schäden, die auf Fehler im Betriebssystem, Entwicklungs-Tools, Programme Dritter oder nachträglich installierte Programme zurückzuführen sind.
  9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

  • 10 Sonstige Haftung
  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Silicium ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie für Ansprüche auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Vor allem haftet Silicium nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherter Eigenschaften, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Silicium nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.
  5. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9 (b). Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
  6. Silicium gewährleistet während des Gewährleistungszeitraums, dass die Werkleistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Rechte Dritter verletzen. Für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse nach Ansicht von Silicium oder eines Dritten die Rechte Dritter verletzt, ist Silicium unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach eigenem Ermessen berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Beibehaltung der vereinbarten Funktionalitäten zu ersetzen oder zu ändern, um die behauptete oder mutmaßliche Rechtsverletzung zu beheben.
  • 11 Kündigung
  1. Sofern bei Dienstleistungen keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ist ausgeschlossen.
  1. Der Werkvertrag kann jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatesende gekündigt werden. Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
  2. In den Fällen der Kündigung nach Ziffer 11. b) hat der Kunde die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch von Silicium auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung auch im Verhältnis von Silicium zu Dritten entstanden sind.
  3. Ist die Kündigung aus Gründen, die von Silicium zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch von Silicium für die bis dahin erbrachte Leistungen nur, soweit diese für den Kunden nutzbar sind.
  4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Nach Ablauf des Vertrages ist das Programm ohne weitere Aufforderung von allen Speichereinrichtungen zu löschen und Programmdatenträger nebst Handbüchern an Silicium zurück zu senden.

 12. Datenschutz

 

Silicium wird personenbezogene Daten des Kunden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Silicium wird dabei die jeweils gültigen daten­schutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und geeignete technische und organisatorische Maß­nahmen zum Schutz der Daten treffen. Silicium verarbeitet die Daten im Auftrag für den Kunden und ist selbst nicht Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Silicium haftet nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, der Verlust ist auf unsachgemäße Pflegeleistungen zurückzuführen. Der Kunde ist für die Datensicherung eigenverantwortlich.

 13. Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  2. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Silicium. Silicium ist jedoch dazu berechtigt nach ihrer Wahl, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Stand 09/2022

Unser Fokus ist stets auf das praktisch Machbare und nicht auf das theoretische Mögliche gerichtet. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, die ERP, CRM, BI und Cloud mit SILICIUM CONSULTING bieten.

Silicium Consulting GmbH
Heuriedweg 31
88131 Lindau
Telefon: +49 8382 27337 - 0

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